Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
II.7. Energieeinsparung und Wärmeschutz
Inhalt:
7. Abschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Paragraf:
036a
Kurztext:
Kontrollsystem für Energieausweise
Text:
(1) Die Landesregierung hat Energieausweise stichprobenweise zu überprüfen. Dabei ist der Anhang II (Option 1a) der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153/13 vom 18. Juni 2010, zu berücksichtigen.

(2) Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 1 auch eine geeignete und befugte unabhängige Stelle durch Verordnung betrauen; § 84a gilt sinngemäß.

(3) Ausstellerinnen und Aussteller von Energieausweisen, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonst Verfügungsberechtigte der Gebäude, auf die sich der Energieausweis bezieht, sind verpflichtet, auf Aufforderung die Energieausweise und alle zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

(Anm: LGBl. Nr. 38/2016)