Baugesetze und Verordnungen
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungseinführungsgesetz
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Bauarchitekturverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung-DfVO
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Kärntner Aufzugsgesetz
- Kärntner Aufzugsverordnung
- Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Kärntner Bauordnung 1996
- Kärntner Bauproduktegesetz
- Kärntner Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Kärntner Bauvorschriften
- Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
- Kärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Kärntner Gasgesetz
- Kärntner Gassicherheitsverordnung
- Kärntner Grundstücksteilungsgesetz
- Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
- Kärntner Heizungsanlagengesetz
- Kärntner Heizungsanlagenverordnung
- Kärntner Notifikationsgesetz
- Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
- Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- NÖ Aufzugsordnung 2016
- Allgemeines zum Gesetz
- Paragraphen
- 001 Geltungsbereich
- 002 Begriffsbestimmungen
- 003 Technische Anforderungen
- 004 Bewilligungspflicht, Verfahren
- 005 Antragsbeilagen, Vorprüfung
- 006 Abnahmeprüfung, Anlagenbuch
- 007 Regelmäßige Überprüfung
- 008 Außerordentliche Überprüfung
- 009 Sicherheitstechnische Prüfung, Maßnahmen
- 010 Anlagenbetreuung
- 011 Außerbetriebnahme, Sperre
- 012 Inspektionsstellen
- 013 Anerkennung von Berufsqualifikationen
- 014 Partieller Berufszugang
- 015 Überwachungsbedürftige Hebeanlagen ...
- 016 Verwaltungsübertretungen
- 017 Behörden
- 018 Umgesetzte EU-Richtlinien u. Informationsverfahren
- 019 Sprachliche Gleichbehandlung
- 020 Übergangsbestimmungen
- 021 Schlussbestimmungen
- NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
- NÖ Bauordnung 2014
- NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- NÖ Bautechnikverordnung 2014
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015
- NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
- NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
- NÖ Grundverkehrsverordnung
- NÖ Kanalgesetz 1977
- NÖ Kleingartengesetz
- NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- NÖ Planzeichenverordnung
- NÖ Raumordnungsgesetz 2014
- NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- NÖ Aufzugsordnung 2016
- Oberösterreich
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Oö. Aufzugsgesetz 1998
- Oö. Aufzugsverordnung 2010
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Bautechnikgesetz 2013
- Oö. Bautechnikverordnung 2013
- Oö. Betriebstypenverordnung 2016
- Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Oö. Feuerwehrgesetz 2015
- Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
- Oö. Gasverordnung
- Oö. Grenzwertverordnung
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
- Oö. Heizkessel-Verordnung
- Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Oö. Klimaanlagenverordnung
- Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Oö. Notifikationsgesetz 2017
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
- Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Anliegerleistungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Regionalverbands-Verordnung
- Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Salzburger Bauproduktegesetz
- Salzburger Bautechnikgesetz 2015
- Salzburger Bautechnikverordnung
- Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
- Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
- Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
- Salzburger Hebeanlagengesetz
- Salzburger Hebeanlagenverordnung
- Salzburger Notifikationsgesetz
- Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
- Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
- Steiermark
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
- Steiermärkisches Baugesetz
- Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
- Steiermärkisches Gasgesetz 1973
- Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
- Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
- Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017
- Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Tiroler Bauproduktegesetz 2016
- Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
- Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
- Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014
- Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
- Tiroler Notifikationsgesetz
- Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnsitzabgabegesetz
- Wien
- Baulärmgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Notifizierungsgesetz
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
- Wiener Aufzugsgesetz 2006
- Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
- Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Wiener Baumschutzgesetz
- Wiener Bauproduktegesetz 2013
- Wiener Bautechnikverordnung 2020
- Wiener Brennstoffverordnung
- Wiener Feuerpolizeigesetz 2015
- Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016
- Wiener Garagengesetz 2008
- Wiener Gasgesetz 2006
- Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Wiener Kehrverordnung 2016
- Wiener Kleinfeuerungsverordnung
- Wiener Kleingartengesetz 1996
- Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Aufzugsordnung 2016
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
002
Kurztext:
Begriffsbestimmungen
Text:
(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen umfassen Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige.
(2) Aufzüge sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels Lastträgern verkehren, die sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen fortbewegen.
Hebezeuge, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn fortbewegen (z. B. Aufzüge mit Scherenhubwerk), gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieses Gesetzes.
Aufzüge werden unterteilt in:
1. Personenaufzüge: Dies sind Aufzüge, die bestimmt sind
– zur Personenbeförderung,
– zur Personen- und Güterbeförderung, oder
– nur zur Güterbeförderung, sofern die Lastträger betretbar sind (d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügen, die im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.
2. Hebeeinrichtungen für Personen: Dies sind Hebezeuge, auf die die Kriterien nach Z 1 zutreffen, die jedoch lediglich eine Fahrgeschwindigkeit von nicht mehr als 0,15 m/s besitzen.
3. Treppenschrägaufzüge: Dies sind Hebezeuge für Personen mit Sessel, Stehplattform oder Rollstuhlplattform, die in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe (Stiege) oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fahren und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität bestimmt sind.
4. Güteraufzüge: Dies sind Aufzüge, die nur für den Transport von Gütern bestimmt sind und über Steuereinrichtungen verfügen, die nicht im Inneren der Lastträger oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.
5. Kleingüteraufzüge: Dies sind Güteraufzüge (Z 4), deren Lastträger wegen ihrer Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar sind, deren lichte Tiefe nicht mehr als 1,0 m, deren Grundfläche nicht mehr als 1,0 m² und deren lichte Höhe nicht mehr als 1,2 m beträgt, oder in mehrere feste Abteile mit jeweils diesen Abmessungen unterteilt sind, und eine Nennlast von nicht mehr als 300 kg sowie eine Nenngeschwindigkeit von nicht mehr als 1,0 m/s aufweisen.
(3) Fahrtreppen sind Hebezeuge, die zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Stufenbändern bedienen und zur Beförderung von Personen in Auf- und/oder Abwärtsbewegung bestimmt sind.
(4) Fahrsteige sind kraftbetriebene Anlagen, die gleich hohe Ebenen oder zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Palettenbändern bedienen und zur Beförderung von Personen bestimmt sind.
(5) Lastträger sind jene Teile von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen, auf oder in denen Personen oder Güter zur Auf- und Abwärtsbeförderung oder zur Fortbewegung untergebracht sind.
(6) Sicherheitsbauteile sind Bestandteile oder Einrichtungen, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Aufzüge, Fahrtreppen oder Fahrsteige dienen und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gefährdet.
(7) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen.
(2) Aufzüge sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels Lastträgern verkehren, die sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen fortbewegen.
Hebezeuge, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn fortbewegen (z. B. Aufzüge mit Scherenhubwerk), gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieses Gesetzes.
Aufzüge werden unterteilt in:
1. Personenaufzüge: Dies sind Aufzüge, die bestimmt sind
– zur Personenbeförderung,
– zur Personen- und Güterbeförderung, oder
– nur zur Güterbeförderung, sofern die Lastträger betretbar sind (d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügen, die im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.
2. Hebeeinrichtungen für Personen: Dies sind Hebezeuge, auf die die Kriterien nach Z 1 zutreffen, die jedoch lediglich eine Fahrgeschwindigkeit von nicht mehr als 0,15 m/s besitzen.
3. Treppenschrägaufzüge: Dies sind Hebezeuge für Personen mit Sessel, Stehplattform oder Rollstuhlplattform, die in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe (Stiege) oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fahren und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität bestimmt sind.
4. Güteraufzüge: Dies sind Aufzüge, die nur für den Transport von Gütern bestimmt sind und über Steuereinrichtungen verfügen, die nicht im Inneren der Lastträger oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.
5. Kleingüteraufzüge: Dies sind Güteraufzüge (Z 4), deren Lastträger wegen ihrer Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar sind, deren lichte Tiefe nicht mehr als 1,0 m, deren Grundfläche nicht mehr als 1,0 m² und deren lichte Höhe nicht mehr als 1,2 m beträgt, oder in mehrere feste Abteile mit jeweils diesen Abmessungen unterteilt sind, und eine Nennlast von nicht mehr als 300 kg sowie eine Nenngeschwindigkeit von nicht mehr als 1,0 m/s aufweisen.
(3) Fahrtreppen sind Hebezeuge, die zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Stufenbändern bedienen und zur Beförderung von Personen in Auf- und/oder Abwärtsbewegung bestimmt sind.
(4) Fahrsteige sind kraftbetriebene Anlagen, die gleich hohe Ebenen oder zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Palettenbändern bedienen und zur Beförderung von Personen bestimmt sind.
(5) Lastträger sind jene Teile von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen, auf oder in denen Personen oder Güter zur Auf- und Abwärtsbeförderung oder zur Fortbewegung untergebracht sind.
(6) Sicherheitsbauteile sind Bestandteile oder Einrichtungen, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Aufzüge, Fahrtreppen oder Fahrsteige dienen und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gefährdet.
(7) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen.