Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Abschnitt:
6. Abschnitt
Inhalt:
Marktüberwachung
Paragraf:
021
Kurztext:
Verarbeitung von Daten
Text:
(1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist
1. die Landesregierung ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes benötigten Daten und

2. das Österreichische Institut für Bautechnik ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes und für die Vollziehung der Bestimmungen des III. Kapitels der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 benötigten Daten
automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Landesregierung und das Österreichische Institut für Bautechnik sind ermächtigt, einander Daten zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist.

(3) Daten, die im Zusammenhang mit der Marktüberwachung erhoben werden, dürfen an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten übermittelt werden, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art. 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erforderlich ist.