Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Verwendung von Bauprodukten

1. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

Paragraf:
009
Kurztext:
Verfahren der Registrierung
Text:
(1) Die Registrierungsstelle hat aufgrund eines schriftlichen Antrags und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse oder Überwachungsberichte, die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.

(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle zu übermitteln.

(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht und liegen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 5 nicht vor, so darf die Registrierungsbescheinigung nur dann ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung (§ 15) vorliegt.

(4) Falls eine Registrierung nach Abs. 2 oder 3 nicht erfolgen kann, ist dies der antragstellenden Person formlos mitzuteilen. Auf Verlangen der antragstellenden Person ist mit Bescheid zu entscheiden.