Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bgld. Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Verwendung von Bauprodukten

1. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

Paragraf:
006
Kurztext:
Anforderungen für die Verwendung
Text:
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 7) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekannt gemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder

2. für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 15) vorliegt und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 11) tragen.