Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
009
Kurztext:
Änderungen des Flächenwidmungsplans
Text:
(1) Änderungen eines Flächenwidmungsplans oder eines Teils des Flächenwidmungsplans sind in Form eines gesonderten Plandokuments (Änderungsplan) im Mindestformat A4 vorzunehmen. Die Darstellung hat nach den Bestimmungen der §§ 2 bis 7 zu erfolgen. Zudem ist bei Änderungen des Teils A - Flächenwidmungsteil ein Auszug aus dem Entwicklungs- bzw. Detailplan des Örtlichen Entwicklungskonzepts einzuarbeiten. Für Änderungspläne ist die Reißfestigkeit gemäß § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 3 nicht erforderlich.

(2) Der Geltungsbereich der Änderung ist im Änderungsplan zu umgrenzen. Zudem ist die rechtswirksame Flächenwidmung gesondert darzustellen.

(3) Jede durch einen geschlossenen Linienzug begrenzte Änderung ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

(4) Bei Änderungen von Teil A des Flächenwidmungsplans ist zusätzlich zu den der Landesregierung vorzulegenden analogen Planausfertigungen ein digitaler Datensatz, der sämtliche Daten innerhalb des durch den geschlossenen Linienzug umgrenzten Geltungsbereichs sowie dessen Fläche selbst enthält, entsprechend der digitalen Datenschnittstelle (Anlage 4) zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten hat als Web-Upload an den Prüfserver des Landes Oberösterreich www.land-oberoesterreich.gv.at zu erfolgen.

(5) Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde und in rechtswirksamen Änderungsplänen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Korrekturen gelten als nicht durchgeführt.