Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
007
Kurztext:
Darstellung von Widmungen und Funktionen
Text:
der Nachbargemeinden

(1) Der Teil A - Flächenwidmungsteil hat an der Gemeindegrenze für einen Bereich von mindestens 250 m die Widmungen der Nachbargemeinden innerhalb des Landes Oberösterreich darzustellen. Die benachbarte Gemeinde hat die für diese Darstellung erforderlichen Informationen zu erteilen.

(2) Im Teil B - Örtliches Entwicklungskonzept sind die wesentlichen Inhalte der örtlichen Entwicklungskonzepte der Nachbargemeinden darzustellen. Die benachbarte Gemeinde hat die für diese Darstellung erforderlichen Informationen zu erteilen.