Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
3. Schlussbestimmungen
Inhalt:
3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Paragraf:
085a
Kurztext:
Verbindlicherklärung ...
Text:
... brandschutztechnischen Richtlinien
In Verordnungen nach diesem Gesetz können brandschutztechnische Richtlinien oder Teile davon, die den Regeln der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, für verbindlich erklärt werden. Die verbindlich erklärten Richtlinien sind zumindest beim Amt der NÖ Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.