Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Gasverordnung
Abschnitt:
4. Hauptstück
Inhalt:
Abnahme und wiederkehrende Überprüfung
Paragraf:
031
Kurztext:
Wiederkehrende Überprüfungen
Text:
Das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Bei der wiederkehrenden Überprüfung ist je nach Art der Feuerungsanlage oder sonstigen Gasanlage das entsprechende Formblatt der Anlage 1, der Anlage 2, oder der Anlage 3 zu verwenden.