Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Gasverordnung
Abschnitt:
4. Hauptstück
Inhalt:
Abnahme und wiederkehrende Überprüfung
Paragraf:
030
Kurztext:
Abnahme, Abnahmebefund
Text:
Das Ergebnis der Abnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlage oder sonstigen Gasanlage ist vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme in einem Abnahmebefund festzuhalten. Bei der Abnahme ist je nach Art der Anlage das entsprechende Formblatt gemäß der Anlage 1, der Anlage 2, oder der Anlage 3 zu verwenden.