Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Gasverordnung
Abschnitt:
2. 2. Abschnitt
Inhalt:
Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen
Paragraf:
023
Kurztext:
Kondensatabscheider
Text:
(1) Schächte von Kondensatabscheidern müssen eine Entlüftungsleitung ins Freie aufweisen.
(2) Bei Verwenden von Wasserabschlüssen ist die Flüssigkeitsvorlage so einzustellen, dass sichergestellt ist, dass die Überdrucksicherung im Gassystem früher anspricht als dieser Wasserabschluss. Dies ist sichergestellt, wenn die Höhe der Flüssigkeitssäule um den Faktor 5 größer ist als bei der Überdrucksicherung.