Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Gasverordnung
Abschnitt:
2. 2. Abschnitt
Inhalt:
Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen
Paragraf:
022
Kurztext:
Ableitungen aus Überdrucksicherungen
Text:
(1) Die Überdrucksicherungen sind so anzuordnen, dass ausströmendes Gas jedenfalls ins Freie austritt und nicht in Gebäude, Schächte oder dergleichen gelangen kann.
(2) Die Mündungsöffnung der Überdrucksicherung muss mindestens 3 m über dem angrenzenden Geländeniveau liegen und gegen das Eindringen von Fremdkörpern sowie Niederschlagswasser gesichert sein.
(3) Die Mündungsöffnung muss mindestens 1 m über die Dachfläche oder den Behälterrand reichen und mindestens 5 m von nicht zur Biogasanlage gehörenden Gebäuden bzw. Verkehrswegen entfernt sein.
(4) Um die Mündungsöffnung gilt der Bereich mit einem Radius von 1 m als Zone 1. Der weitere Bereich bis zu einem Radius von 3 m gilt als Zone 2.