Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Gasverordnung
Abschnitt:
2. 2. Abschnitt
Inhalt:
Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen
Paragraf:
017
Kurztext:
Vorgruben und Schächte
Text:
Das Innere von geschlossenen Vorgruben oder Schächten, die von Gülle oder Substrat durchflossen werden oder in denen solche Stoffe vorhanden sind, gilt als Zone 1. Der Bereich von 1 m um die äußeren Kanten der Öffnungen gilt als Zone 2. Bei technischer Lüftung gilt das Innere von geschlossenen Vorgruben oder Schächten als Zone 2.