Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Gasverordnung
Abschnitt:
2. 2. Abschnitt
Inhalt:
Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen
Paragraf:
016
Kurztext:
Explosionsschutztechnische Anforderungen ...
Text:
... im Allgemeinen
(1) Zur Vermeidung bzw. Verringerung von Explosionsgefahren sind grundsätzlich folgende Maßnahmen zu treffen:
1. Die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären oder von explosionsgefährdeten Bereichen ist zu verhindern (primärer Explosionsschutz).
2. Ist dies nicht möglich
a) auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge bzw. des Betriebs der Biogasanlage, sind wirksame Zündquellen in explosionsgefährdeten Bereichen zu vermeiden (sekundärer Explosionsschutz),
b) aus organisatorischen und technischen Gründen, sind Maßnahmen zu treffen, die schädliche Auswirkungen einer möglichen Explosion so begrenzen, dass die Gesundheit und Sicherheit von Personen gewährleistet wird (konstruktiver Explosionsschutz).
3. Die Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), gelten als Stand der Technik und sind bei Biogasanlagen einzuhalten.
(2) Für Biogasanlagen hat der Betreiber bzw. die Betreiberin ein Explosionsschutzdokument gemäß § 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) vor Inbetriebnahme zu erstellen und dieses auf aktuellem Stand zu halten.
(3) Explosionsgefährdete Bereiche sind nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens explosionsfähiger Atmosphären in Zonen (Explosionsschutzzonen) einzuteilen:
a) Die Zone 0 ist ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden sind.
b) Die Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel bilden können.
c) Die Zone 2 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftreten.
(4) Explosionsgefährdete Bereiche sind zu kennzeichnen und in einem Explosionsschutzzonen-Plan in Grund- und Aufriss mit den erforderlichen Schnittplänen darzustellen. Dieser Plan ist von einer dazu befugten Person zu erstellen und muss im Betriebsgebäude aufliegen.