Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Gasverordnung
Abschnitt:
2. 2. Abschnitt
Inhalt:
Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen
Paragraf:
013
Kurztext:
Zutrittsbeschränkung
Text:
Biogasanlagen sind gegen den Zutritt von unbefugten Personen durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Bei der Neuerrichtung von Biogasanlagen müssen Explosionsschutzzonen jedenfalls innerhalb einer Umzäunung oder einer Absperrung liegen.