Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Gasverordnung
Abschnitt:
2. Hauptstück, 1. Abschnitt
Inhalt:
2. Hauptstück
Sicherheitstechnische Vorschriften
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
004
Kurztext:
Flüssiggas
Text:
(Gasanlagen für die dritte Gasfamilie, wie Propan, Butan und deren Gemische, sowie für Gemische von Flüssiggas mit Luft)
(1) Für Flüssiggasanlagen für die dritte Gasfamilie mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 500 mbar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 2 (§ 34 Abs. 1). Edelstahl-Wellrohre für Leitungsanlagen dürfen nur nach folgenden Vorgaben verwendet werden:
1. Die Verwendung ist nur für Leitungen mit einem maximalen Betriebsdruck MOP von 100 mbar zulässig. Edelstahl-Wellrohre dürfen nur nach der Hauptabsperrvorrichtung als Innenleitungen und in Außenfassaden ausschließlich unter Putz ohne lösbare Verbindungen gemäß Tabelle 4 der ÖVGW-Richtlinie G 2/2 (§ 34 Abs. 1) verwendet werden. Lösbare Verbindungen sind auf Abzweigungen sowie Anfangs- und Endpunkte zu beschränken.
2. Die ausführende Person muss über die Handhabung des eingesetzten Produkts entsprechend den Angaben der Herstellerin bzw. des Herstellers nachweislich unterwiesen sein.
3. In Garagen bis 250 m² Nutzfläche ist die Leitung unter Putz ohne lösbare Verbindung zu verlegen. In Garagen über 250 m² dürfen Edelstahl-Wellrohre nicht verwendet werden.
4. Die Zugänglichkeit zur Gasleitung muss bei der Durchführung der Druckprüfung gewährleistet werden.
(2) Für Flüssiggasleitungsanlagen für die dritte Gasfamilie mit einem Betriebsdruck über 500 mbar bis einschließlich 25 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 7 (§ 34 Abs. 1).
(3) Für Abgassammler und wohnungsgemeinsame Fänge ist die ÖVGW-Richtlinie G 46 (§ 34 Abs. 1) anzuwenden.
(4) Für flüssiggasversorgte Feuerungsanlagen einschließlich Abgasführung, die nicht vom Anwendungsbereich der ÖVGW-Richtlinie G 2 (§ 34 Abs. 1) erfasst sind, gilt die Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV), mit Ausnahme der Teile 1, 4 und 11.
(5) Feuerungsanlagen über 50 kW Nennwärmebelastung (NWB) sind gemäß den Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 4 (§ 34 Abs. 1) in Heizräumen aufzustellen, sofern diese ÖVGW-Richtlinie für den konkreten Verwendungszweck nicht Ausnahmen gestattet.