Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
3. Schlussbestimmungen
Inhalt:
3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Paragraf:
084
Kurztext:
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Text:
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.