Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
2. 4. 2. Wahl
Inhalt:
2. Abschnitt
Wahl der Kommandanten und der Kommandantstellvertreter
Paragraf:
073
Kurztext:
Wahl der Feuerwehrviertelvertreter
Text:
(1) Die Wahl hat am selben Tag nach erfolgter Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters und der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz stattzufinden.
(2) Das aktive Wahlrecht haben die Bezirksfeuerwehrkommandanten und Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter eines Feuerwehrviertels. Das passive Wahlrecht kommt den Bezirksfeuerwehrkommandanten zu.