Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
2. 3. NÖ Landesfeuerwehrverband
Inhalt:
3. Teil
NÖ Landesfeuerwehrverband
Paragraf:
056
Kurztext:
Aufgaben des Landesfeuerwehrrates
Text:
Dem Landesfeuerwehrrat obliegen folgende Aufgaben:

1. die Genehmigung des Jahresvoranschlages,

2. die Beratung der Landesregierung bei Maßnahmen nach diesem Gesetz sowie der Feuerwehren in fachlicher und technischer Hinsicht,

3. die Überwachung der Einhaltung der NÖ Feuerwehrordnung,

4. die Erteilung verbindlicher Anordnungen an die Feuerwehrviertelvertreter, Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten und Feuerwehren (ausgenommen in Angelegenheiten der hoheitlichen Vollziehung der Feuer- und Gefahrenpolizei) sowie die Einholung von Auskünften von den Feuerwehren und

5. die Bestellung der Mitglieder der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugenden Brandschutz und des Betriebsfeuerwehrausschusses, mit Ausnahme der Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses.