Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
2. 3. NÖ Landesfeuerwehrverband
Inhalt:
3. Teil
NÖ Landesfeuerwehrverband
Paragraf:
055
Kurztext:
Landesfeuerwehrrat
Text:
(1) Der Landesfeuerwehrrat besteht aus:
1. dem Landesfeuerwehrkommandanten als Vorsitzenden,
2. dem Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter,
3. den Feuerwehrviertelvertretern gemäß § 60 und
4. dem Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses und den Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz.
(2) Der Landesfeuerwehrkommandant hat den Landesfeuerwehrrat zu mindestens sechs Sitzungen im Kalenderjahr einzuberufen.