Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
2. 2. 2. Berufsfeuerwehren
Inhalt:
2. Abschnitt

Berufsfeuerwehren
Paragraf:
047
Kurztext:
Organisation der Berufsfeuerwehr
Text:
Die Berufsfeuerwehr wird vom Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehr, im Falle seiner Verhinderung vom Feuerwehrkommandantstellvertreter der Berufsfeuerwehr, geführt.