Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
2. 2. 1. Feuerwehren
Inhalt:
2. Teil
Feuerwehren
1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehren
Paragraf:
044
Kurztext:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text:
(1) Die Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes über Beschwerden in Disziplinarangelegenheiten oder wegen des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr hat durch einen Senat zu erfolgen.
(2) An Senatsentscheidungen gemäß Abs. 1 haben, anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes, zwei fachkundige Laienrichter aus dem Bereich der Feuerwehr mitzuwirken. Dem Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters zu.
(3) Die fachkundigen Laienrichter sind auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten durch die Landesregierung zu bestellen. Diese müssen aktive Mitglieder einer Feuerwehr in Niederösterreich sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Den fachkundigen Laienrichtern gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie eine Aufwandsentschädigung.
(5) Die Aufwandsentschädigung für die fachkundigen Laienrichter im Landesverwaltungsgericht beträgt 150 % der vollen Tagesgebühr gemäß § 111 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100. Die Entschädigungen sind jeweils auf volle Euro-Beträge aufzurunden.
(6) Die fachkundigen Laienrichter im Landesverwaltungsgericht erhalten als Ersatz der Reisekosten Kilometergeld. Das Kilometergeld ist vom Wohnort zum Ort der Sitzung und zurück zu berechnen. Ist der Dienstort Ausgangs- oder Endpunkt der Reise, ist dieser maßgeblich. Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach § 101 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100.