Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
2. 2. 1. Feuerwehren
Inhalt:
2. Teil
Feuerwehren
1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehren
Paragraf:
039
Kurztext:
Bildung und Auflösung der Freiwilligen Feuerwehren
Text:
Bildung und Auflösung der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Freiwillige Feuerwehren entstehen durch Eintragung in das Feuerwehrregister und gehen durch Löschung der Eintragung unter. Sie führen die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“ unter Beifügung des Gemeindenamens. Neben dem Gemeindenamen oder anstelle dieses kann auch die Bezeichnung des Ortsteiles beigefügt werden.
(2) Haben mindestens 10 geeignete Personen ihre Bereitschaft zur Gründung einer Feuerwehr und des Beitritts zu dieser gegenüber der Gemeinde schriftlich erklärt, kann vom Bürgermeister, nach Einholung einer Stellungnahme des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, eine Wahl durchgeführt werden.
(3) Die Löschung der Eintragung einer Freiwilligen Feuerwehr bewirkt den Übergang ihres Vermögens auf die Gemeinde ihres Standortes. Die das Verfahren abschließende Entscheidung bildet die Grundlage für die bücherliche Durchführung des Eigentumsüberganges an unbeweglichem Vermögen.