Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
2. 1. Organisation des Feuerwehrwesens
Inhalt:
2. Hauptstück
Organisation des Feuerwehrwesens
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
038
Kurztext:
Korpsabzeichen der Feuerwehr und Führung ...
Text:
... des Landeswappens
(1) Das Korpsabzeichen der Feuerwehr ist ein goldumrandetes Wappen, das die Farben rot-weiß-rot von links unten nach rechts oben in einem Winkel von 45 Grad trägt sowie in der Mitte ein goldenes Zahnrad und darüber eine goldene Flamme enthält. Eine bildliche Darstellung ist in der Anlage ersichtlich.
(2) Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.