Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
1. 6. Bekämpfung von Bränden und Gefahren
Inhalt:
6. Abschnitt
Bekämpfung von Bränden und Gefahren
Paragraf:
031
Kurztext:
Sofortmaßnahmen
Text:
Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind Maßnahmen gemäß §§ 29, 30 vom Einsatzleiter der Feuerwehr mit der Wirkung zu treffen, als ob die Maßnahme von der Gemeinde getroffen worden wäre. Er hat davon die Gemeinde zu verständigen.