Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
1. 6. Bekämpfung von Bränden und Gefahren
Inhalt:
6. Abschnitt
Bekämpfung von Bränden und Gefahren
Paragraf:
029
Kurztext:
Sicherheitsvorkehrungen
Text:
Die Gemeinde hat das Recht, im Brand- oder Gefahrenfall bei Gefahr im Verzug:
1. den Zutritt zu gefährdeten Gebieten sowie zum Einsatzbereich, einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten, zu verbieten,
2. die sofortige Räumung von Grundstücken und Gebäuden zu verfügen, sofern diese auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist.