Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
1. 6. Bekämpfung von Bränden und Gefahren
Inhalt:
6. Abschnitt
Bekämpfung von Bränden und Gefahren
Paragraf:
026
Kurztext:
Maßnahmen bei Bränden und Gefahren
Text:
Jedermann ist verpflichtet,
1. bei Bränden und Gefahren nach Möglichkeit und Zumutbarkeit die erforderlichen Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung des Brandes bzw. der Gefahr und zur Begrenzung von Schäden zu treffen, insbesondere
a) bei Wahrnehmung eines Brandes bzw. einer Gefahr unverzüglich die nächste Feuerwehr oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen,
b) gefährdete Personen, soweit zumutbar, zu warnen und zu retten,
c) diejenigen Löschmaßnahmen zu ergreifen, die vor Eintreffen der Feuerwehr mit unmittelbar am Einsatzort vorhandenen Löschmitteln durchgeführt werden können (Maßnahmen der ersten Löschhilfe), und
d) organisierte Löschmaßnahmen (Maßnahmen der erweiterten Löschhilfe) zu unterstützen,
2. alles zu unterlassen, was die Bekämpfung des Brandes bzw. der Gefahr hindern kann, insbesondere die Brandbekämpfung nicht durch die eigene Person oder durch Gegenstände (Kraftfahrzeuge und dgl.) zu behindern, und
3. im Brand- und Gefahrenfall den Anordnungen der Einsatzkräfte der Feuerwehr Folge zu leisten.