Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
1. 4. Überprüfung und Kehre
Inhalt:
4. Abschnitt
Überprüfung und Kehre von Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächten
Paragraf:
021
Kurztext:
Mängelbehebung
Text:
(1) Der Rauchfangkehrer hat bei der Überprüfung und Kehrung wahrgenommene Mängel an Überprüfungsgegenständen sowie Mängel im Sinne des § 14 Abs. 3 sofort dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks zur Behebung bekannt zu geben.
(2) § 15 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.