Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
1. 4. Überprüfung und Kehre
Inhalt:
4. Abschnitt
Überprüfung und Kehre von Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächten
Paragraf:
020
Kurztext:
Aufzeichnungen
Text:
(1) Für jedes Bauwerk hat der Rauchfangkehrer Aufzeichnungen (Hausakte, Überprüfungsbücher oder Hauslisten) zu führen, die Überprüfungen und Kehrungen sowie Anzeigen über Benützung, Nicht- und Wiederbenützung von Abgasanlagen zu beinhalten haben.
(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Bauwerks oder ein von diesem Beauftragter hat die erfolgte Überprüfung und Kehrung mit Datum und Uhrzeit durch seine Unterschrift zu bestätigen. Die Überprüfungsergebnisse sind dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auszuhändigen.