Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
1. 1. Feuer- und Gefahrenpolizei
Inhalt:
1. Hauptstück
Feuer- und Gefahrenpolizei

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
003
Kurztext:
Feuer- und Gefahrenpolizei
Text:
(1) Die Feuerpolizei umfasst:
1. Maßnahmen, die der Brandverhütung, dem vorbeugenden Brandschutz und der Brandbekämpfung dienen, sowie
2. Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand und
3. die Mitwirkung bei Erhebungen über die Brandursache.
(2) Die Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die
1. der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter,
2. der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen Gefahren, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können, und
3. der Notversorgung der Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern
dienen.
(3) Die örtliche Feuer- und Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken und die von der Gemeinde mit ihren eigenen, den ihr zur Verfügung stehenden und den gemäß § 35 Abs. 2 angeforderten Kräften besorgt werden können. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind solche der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei.
(4) Maßnahmen der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur Feuer- und Gefahrenpolizei.