Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
5. Hauptstück
Inhalt:
5. HAUPTSTÜCK
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Paragraf:
051
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.


das Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 7 Abs. 1),




2.


ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt (§ 7 Abs. 2),




3.


die Dienstbekleidung, die Einsatzbekleidung oder Dienstabzeichen unbefugt öffentlich trägt.


(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.