Baugesetze und Verordnungen
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungseinführungsgesetz
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Bauarchitekturverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung-DfVO
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Kärntner Aufzugsgesetz
- Kärntner Aufzugsverordnung
- Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Kärntner Bauordnung 1996
- Kärntner Bauproduktegesetz
- Kärntner Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Kärntner Bauvorschriften
- Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
- Kärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Kärntner Gasgesetz
- Kärntner Gassicherheitsverordnung
- Kärntner Grundstücksteilungsgesetz
- Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
- Kärntner Heizungsanlagengesetz
- Kärntner Heizungsanlagenverordnung
- Kärntner Notifikationsgesetz
- Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
- Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- NÖ Aufzugsordnung 2016
- NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
- NÖ Bauordnung 2014
- NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- NÖ Bautechnikverordnung 2014
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015
- NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
- NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
- NÖ Grundverkehrsverordnung
- NÖ Kanalgesetz 1977
- NÖ Kleingartengesetz
- NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- NÖ Planzeichenverordnung
- NÖ Raumordnungsgesetz 2014
- NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Oberösterreich
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Oö. Aufzugsgesetz 1998
- Oö. Aufzugsverordnung 2010
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Bautechnikgesetz 2013
- Oö. Bautechnikverordnung 2013
- Oö. Betriebstypenverordnung 2016
- Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Oö. Feuerwehrgesetz 2015
- Allgemeines zum Gesetz
- 1. Hauptstück
- 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
- 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
- 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
- 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
- 3. Hauptstück - 4. Abschnitt
- 3. Hauptstück - 5. Abschnitt
- 4. Hauptstück - 1. Abschnitt
- 4. Hauptstück - 2. Abschnitt
- 034 Einrichtung und Aufgaben
- 035 Finanzierung
- 036 Organe
- 037 Landes-Feuerwehrleitung
- 038 Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag
- 039 Landes-FeuerwehrkommandantIN
- 040 Landes-FeuerwehrinspektorIN
- 041 Leiterin bzw. Leiter der Landes-Feuerwehrschule
- 042 Bezirks-FeuerwehrkommandantIN
- 043 Abschnitts-FeuerwehrkommandantIN
- 044 Erlöschen der Funktionen
- 045 Geschäftsstellen
- 046 Dienstordnung
- 047 Disziplinarstrafgewalt
- 048 Aufsicht
- 5. Hauptstück
- Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
- Oö. Gasverordnung
- Oö. Grenzwertverordnung
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
- Oö. Heizkessel-Verordnung
- Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Oö. Klimaanlagenverordnung
- Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Oö. Notifikationsgesetz 2017
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
- Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Anliegerleistungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Regionalverbands-Verordnung
- Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Salzburger Bauproduktegesetz
- Salzburger Bautechnikgesetz 2015
- Salzburger Bautechnikverordnung
- Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
- Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
- Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
- Salzburger Hebeanlagengesetz
- Salzburger Hebeanlagenverordnung
- Salzburger Notifikationsgesetz
- Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
- Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
- Steiermark
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
- Steiermärkisches Baugesetz
- Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
- Steiermärkisches Gasgesetz 1973
- Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
- Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
- Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017
- Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Tiroler Bauproduktegesetz 2016
- Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
- Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
- Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014
- Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
- Tiroler Notifikationsgesetz
- Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnsitzabgabegesetz
- Wien
- Baulärmgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Notifizierungsgesetz
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
- Wiener Aufzugsgesetz 2006
- Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
- Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Wiener Baumschutzgesetz
- Wiener Bauproduktegesetz 2013
- Wiener Bautechnikverordnung 2020
- Wiener Brennstoffverordnung
- Wiener Feuerpolizeigesetz 2015
- Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016
- Wiener Garagengesetz 2008
- Wiener Gasgesetz 2006
- Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Wiener Kehrverordnung 2016
- Wiener Kleinfeuerungsverordnung
- Wiener Kleingartengesetz 1996
- Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
Inhalt:
4. HAUPTSTÜCK
ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS
2. ABSCHNITT
OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBAND
ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS
2. ABSCHNITT
OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBAND
Paragraf:
040
Kurztext:
Landes-FeuerwehrinspektorIN
Text:
orig. TItel: Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. Landes-Feuerwehrinspektor
(1) Der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor obliegt:
1.
die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 14;
2.
die Durchführung der Aufgaben gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 und 6;
3.
die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 sowie § 34 Abs. 2 Z 7 und 9;
4.
die Durchführung der ihr bzw. ihm durch dieses Landesgesetz ausdrücklich übertragenen weiteren Aufgaben.
(2) Die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor wird von der Landesregierung mit Bescheid ernannt. Für die Bestellung der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors ist die erfolgreiche Absolvierung einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt, deren Ausbildungsinhalte bzw. Lehrziele für das Feuerwehrwesen maßgeblich sind, oder einer mindestens gleichwertigen Schule bzw. Ausbildung Voraussetzung. Sie bzw. er muss überdies die Feuerwehr-Offiziersausbildung (Fachausbildung) nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands erfolgreich absolviert haben oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen.
(3) Für die Bestellung der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors gelten die Bestimmungen des I. Hauptstücks und des Abschnitts B des II. Hauptstücks sowie § 35 des VI. Hauptstücks des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 sinngemäß mit folgender Maßgabe:
1.
Der für die Ausschreibung gemäß § 8 Abs. 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 erforderliche Anforderungskatalog wird von der Landes-Feuerwehrleitung im Einvernehmen mit der für das Feuerwehrwesen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung erstellt. Dieser ist Grundlage für das Anforderungsprofil, das von der Geschäftsstelle der Begutachtungskommission erstellt wird.
2.
§ 8 Abs. 4 erster Satz Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist nicht anzuwenden.
3.
Die Begutachtungskommission nach § 10 Abs. 1 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist von der Landesregierung zusammenzustellen. Vorsitzende bzw. Vorsitzender ist die Leiterin bzw. der Leiter der für die Perso-nalobjektivierung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung. Dieser bzw. diesem kommt kein Stimmrecht zu. Die weiteren Mitglieder der Begutachtungskommission sind das im § 10 Abs. 1 Z 1 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 genannte Mitglied, eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der für das Feuerwehrwesen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung sowie zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Landes-Feuerwehrleitung, die von dieser zu entsenden sind.
4.
§ 10 Abs. 3 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist nicht anzuwenden. Ein Mitglied des Betriebsrats des Oö. Landes-Feuerwehrverbands hat das Recht, am Auswahlverfahren ohne Stimmrecht teilzunehmen.
5.
Die im § 10 Abs. 6a Oö. Objektivierungsgesetz 1994 normierte Abberufungsmöglichkeit eines Mitglieds der Begutachtungskommission durch den Landeshauptmann ist für die von der Landes-Feuerwehrleitung in die Begutachtungskommission entsandten Mitglieder - sofern sie nicht zugleich Landesbedienstete sind - nicht anzuwenden. Die von der Landes-Feuerwehrleitung in die Begutachtungskommission entsandten Mitglieder können aus dieser nach Maßgabe der Dienstordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands abberufen werden.
6.
§ 10 Abs. 8 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist für die von der Landes-Feuerwehrleitung in die Begutachtungskommission entsandten Mitglieder - sofern sie nicht zugleich Landesbedienstete sind - nicht anzuwenden. Die von der Landes-Feuerwehrleitung in die Begutachtungskommission entsandten Mitglieder scheiden aus dieser nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands aus.
7.
§ 11 Abs. 5 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist insofern anzuwenden, als die Reihungsliste samt Begründung sowie die übrigen Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber der Landesregierung innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden der Begutachtungskommission eingelangt sind, zur Entscheidung vorzulegen ist.
8.
Die im § 12 Abs. 1 und 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 geregelten Mitteilungen erfolgen durch die Landesregierung nach Anhörung der Landes-Feuerwehrleitung.
9.
Mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Weiterbestellung gemäß § 12 Abs. 4 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 hat die Landesregierung die Begutachtungskommission zu befassen.
10.
Die im § 12 Abs. 7 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 geregelte Mitteilung erfolgt durch die Landesregierung.
(4) Die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor ist bei der Durchführung ihrer bzw. seiner Aufgaben der Landesregierung und der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten verantwortlich und an deren Weisungen gebunden. Im Fall widersprechender Weisungen gelten jene der Landesregierung.
(5) Für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung hat die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor für ihre bzw. seine Vertretung durch ein fachlich geeignetes Organ oder Hilfsorgan des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu sorgen. Ist sie bzw. er länger als zwei Monate verhindert, hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf Abs. 2 eine Vertreterin bzw. einen Vertreter für die Zeit der Verhinderung zu bestellen. Dauert die Verhinderung länger als ein Jahr, ist gemäß Abs. 3 vorzugehen.
(1) Der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor obliegt:
1.
die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 14;
2.
die Durchführung der Aufgaben gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 und 6;
3.
die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 sowie § 34 Abs. 2 Z 7 und 9;
4.
die Durchführung der ihr bzw. ihm durch dieses Landesgesetz ausdrücklich übertragenen weiteren Aufgaben.
(2) Die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor wird von der Landesregierung mit Bescheid ernannt. Für die Bestellung der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors ist die erfolgreiche Absolvierung einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt, deren Ausbildungsinhalte bzw. Lehrziele für das Feuerwehrwesen maßgeblich sind, oder einer mindestens gleichwertigen Schule bzw. Ausbildung Voraussetzung. Sie bzw. er muss überdies die Feuerwehr-Offiziersausbildung (Fachausbildung) nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands erfolgreich absolviert haben oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen.
(3) Für die Bestellung der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors gelten die Bestimmungen des I. Hauptstücks und des Abschnitts B des II. Hauptstücks sowie § 35 des VI. Hauptstücks des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 sinngemäß mit folgender Maßgabe:
1.
Der für die Ausschreibung gemäß § 8 Abs. 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 erforderliche Anforderungskatalog wird von der Landes-Feuerwehrleitung im Einvernehmen mit der für das Feuerwehrwesen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung erstellt. Dieser ist Grundlage für das Anforderungsprofil, das von der Geschäftsstelle der Begutachtungskommission erstellt wird.
2.
§ 8 Abs. 4 erster Satz Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist nicht anzuwenden.
3.
Die Begutachtungskommission nach § 10 Abs. 1 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist von der Landesregierung zusammenzustellen. Vorsitzende bzw. Vorsitzender ist die Leiterin bzw. der Leiter der für die Perso-nalobjektivierung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung. Dieser bzw. diesem kommt kein Stimmrecht zu. Die weiteren Mitglieder der Begutachtungskommission sind das im § 10 Abs. 1 Z 1 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 genannte Mitglied, eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der für das Feuerwehrwesen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung sowie zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Landes-Feuerwehrleitung, die von dieser zu entsenden sind.
4.
§ 10 Abs. 3 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist nicht anzuwenden. Ein Mitglied des Betriebsrats des Oö. Landes-Feuerwehrverbands hat das Recht, am Auswahlverfahren ohne Stimmrecht teilzunehmen.
5.
Die im § 10 Abs. 6a Oö. Objektivierungsgesetz 1994 normierte Abberufungsmöglichkeit eines Mitglieds der Begutachtungskommission durch den Landeshauptmann ist für die von der Landes-Feuerwehrleitung in die Begutachtungskommission entsandten Mitglieder - sofern sie nicht zugleich Landesbedienstete sind - nicht anzuwenden. Die von der Landes-Feuerwehrleitung in die Begutachtungskommission entsandten Mitglieder können aus dieser nach Maßgabe der Dienstordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands abberufen werden.
6.
§ 10 Abs. 8 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist für die von der Landes-Feuerwehrleitung in die Begutachtungskommission entsandten Mitglieder - sofern sie nicht zugleich Landesbedienstete sind - nicht anzuwenden. Die von der Landes-Feuerwehrleitung in die Begutachtungskommission entsandten Mitglieder scheiden aus dieser nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands aus.
7.
§ 11 Abs. 5 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist insofern anzuwenden, als die Reihungsliste samt Begründung sowie die übrigen Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber der Landesregierung innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden der Begutachtungskommission eingelangt sind, zur Entscheidung vorzulegen ist.
8.
Die im § 12 Abs. 1 und 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 geregelten Mitteilungen erfolgen durch die Landesregierung nach Anhörung der Landes-Feuerwehrleitung.
9.
Mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Weiterbestellung gemäß § 12 Abs. 4 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 hat die Landesregierung die Begutachtungskommission zu befassen.
10.
Die im § 12 Abs. 7 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 geregelte Mitteilung erfolgt durch die Landesregierung.
(4) Die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor ist bei der Durchführung ihrer bzw. seiner Aufgaben der Landesregierung und der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten verantwortlich und an deren Weisungen gebunden. Im Fall widersprechender Weisungen gelten jene der Landesregierung.
(5) Für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung hat die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor für ihre bzw. seine Vertretung durch ein fachlich geeignetes Organ oder Hilfsorgan des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu sorgen. Ist sie bzw. er länger als zwei Monate verhindert, hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf Abs. 2 eine Vertreterin bzw. einen Vertreter für die Zeit der Verhinderung zu bestellen. Dauert die Verhinderung länger als ein Jahr, ist gemäß Abs. 3 vorzugehen.