Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
VI.8. Marktüberwachung von Bauprodukten
Inhalt:
8. Abschnitt
Marktüberwachung von Bauprodukten
Paragraf:
076
Kurztext:
Marktüberwachungsbehörde
Text:
Mit der Durchführung der Marktüberwachung wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Marktüberwachungsbehörde. (Anm: LGBl.Nr. 89/2014)