Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
VI.7. Bautechnische Zulassung
Inhalt:
7. Abschnitt
Bautechnische Zulassung
Paragraf:
070
Kurztext:
Ergänzende Bestimmungen
Text:
über das Inverkehrbringen von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung

(1) Für Bauprodukte, die für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind und die Materialien enthalten, die im Anhang XIII der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.1.2014, S 1, angeführt sind, ist vor dem Inverkehrbringen durch die Wirtschaftsakteurin oder den Wirtschaftsakteur der Aktivitätskonzentrationsindex I nach Anhang VIII der genannten Richtlinie zu bestimmen.

(2) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechts der Europäischen Union durch Verordnung den Anwendungsbereich des Abs. 1 auf Bauprodukte mit anderen Materialien, die unter Strahlengesichtspunkten ebenfalls als bedenklich einzustufen sind, erweitern.

(3) Die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur hat die Marktüberwachungsbehörde (§ 76) über Aufforderung über die Ergebnisse der Messungen und den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex I nach den Abs. 1 und 2 zu unterrichten.
(Anm: LGBl. Nr. 112/2019)