Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
VI.6. Sonstige Bauprodukte
Inhalt:
6. Abschnitt
Sonstige Bauprodukte
Paragraf:
067
Kurztext:
Anforderungen an die Verwendung
Text:

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA (§ 60) noch in der Baustoffliste ÖE (§ 66) angeführt sind und für die keine Bautechnische Zulassung (§ 68) vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen steht.



(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)