Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
VI.4. Bauprodukte ohne techn. Spezifikation
Inhalt:
4. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Paragraf:
060
Kurztext:
Baustoffliste ÖA
Text:
(1) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:
1. die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder
2. das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung (§ 68), sofern dies auf Grund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.

(2) Weiters können erforderlichenfalls bezogen auf die einzelnen Bauprodukte festgelegt werden:
1. der Verwendungszweck;
2. Klassen und Stufen;
3. die Geltungsdauer der Produktregistrierung (§ 61);
4. Maßnahmen nach Abs. 3.

(3) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerks unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
1. die Erstprüfung des Bauprodukts durch eine hiefür akkreditierte Stelle;
2. die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.

(4) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauprodukts sichergestellt sein.

(5) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖA ist in den "Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik" kundzumachen. Beim genannten Institut sowie beim Amt der Landesregierung ist die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Auf die Kundmachung der Verordnung sowie die Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 112/2019, 111/2022)

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)