Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
VI.4. Bauprodukte ohne techn. Spezifikation
Inhalt:
4. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Paragraf:
059
Kurztext:
Anforderungen an die Verwendung
Text:

Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 60) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn


1.


sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder

2.


für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt

und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 64) tragen.



(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)