Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Bautechnikverordnung 2014
Abschnitt:
Teil IV - Abschnitt E
Inhalt:
Teil IV
Heizungen und Blockheizkraftwerke

Abschnitt E
Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln
Paragraf:
029
Kurztext:
Messgeräte
Text:
(1) Die für die Überprüfung verwendeten Messgeräte müssen den Regeln der Technik entsprechen und nach der Betriebsanleitung des Herstellers gewartet werden.

(2) Die Messgeräte müssen mindestens jährlich von einer behördlich anerkannten Prüfstelle auf Funktion und Messgenauigkeit überprüft werden.

(3) Im Prüfbericht sind die Prüfstelle und das Datum der Überprüfung einzutragen.