Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Bautechnikverordnung 2014
Abschnitt:
Teil III
Inhalt:
Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke
Paragraf:
011
Kurztext:
Mindestanzahl von Abstellanlagen f. Kraftfahrzeuge
Text:
(1) Die Mindestanzahl der nach § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes bzw. Gebäudeteiles wie folgt festgelegt:
für ein Stellplatz für je
1.
Wohngebäude ....................................................1 Wohnung

2.
Gebäude für Betreutes Wohnen ....................... 2 Wohnungen

3.
Kinder- und Jugendwohnheime...................... 20 Betten

4.
Seniorenwohnheime ......................................... 8 Betten

5.
Industrie- und Betriebsgebäude ....................... 5 Arbeitsplätze

6.
Büro- und Verwaltungsgebäude ..................... 40 m2 Nutzfläche, ohne Sonstige Nutzungen

7.
Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche
von nicht mehr als 750 m² ............................... 50 m² Verkaufsfläche

8.
Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche
von mehr als 750 m² ........................................ 30 m² Verkaufsfläche

9.
Gaststätten ...................................................... 10 Sitzplätze

10.
Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung,
Diskotheken und Tanzlokale ………………… 5 Sitzplätze

11.
Hotels, Pensionen und sonstige
Beherbergungsstätten ....................................... 5 Betten

12.
Motels ............................................................... 2 Betten

13.
Jugendherbergen ............................................. 10 Betten

14.
Schulen ............................................................ 5 Lehrpersonen,
zusätzlich einer für 10 Schüler über 17 Jahre

15.
Kranken- und Kuranstalten............................... 4 Betten

16.
Pflegeheime .................................................... 10 Betten

17.
Ambulatorien und Arztpraxen ........................ 30 m² Nutzfläche, ohne Sonstige Nutzungen

18.
Kasernen ........................................... ............... 3 Betten

19.
Sporthallen .....................................................100 m² Hallensportfläche,
zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze


20.
öffentliche Hallenbäder .....................................10 Kleiderablagen,
zusätzlich einer für 10 Zuschauerplät

21.
Saunas und andere öffentliche Bäder in Gebäuden….10 Kleiderablagen

22.
Bildungseinrichtungen .........................................5 Sitzplätze

23.
Versammlungsstätten,
Veranstaltungsbetriebsstätten und Kinos .......... 10 Zuschauerplätze
Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.
(2) Bei den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 8 NÖ BO 2014 angeführten Gebäuden ist von je angefangenen 50 Stellplätzen
-
mindestens ein Stellplatz als barrierefreier Stellplatz und
-
mindestens ein Stellplatz als Stellplatz für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern
auszuführen, soweit nicht aufgrund des besonderen Verwendungszwecks (z. B. Krankenanstalten, Kuranstalten, Kindergärten) ein höherer Bedarf an barrierefreien Stellplätzen und an Stellplätzen für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern erforderlich ist.
Bei Wohngebäuden nach § 46 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist mindestens ein barrierefreier Stellplatz herzustellen.