Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Bautechnikverordnung 2014
Abschnitt:
Teil III
Inhalt:
Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke
Paragraf:
004
Kurztext:
Anwendungsbereich
Text:
Dieser Teil enthält ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zu den Anforderungen in Teil II für folgende Bauwerke:
1.
Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen

2.
Kindergärten und Schulen

3.
Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck

4.
Denkmalgeschützte und erhaltungswürdige Bauwerke

5.
Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten

6.
Land- und forstwirtschaftliche Bauwerke

7.
Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

8.
Abstellanlagen für Fahrräder