Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Bautechnikverordnung 2014
Abschnitt:
Teil II
Inhalt:
Bautechnische Anforderungen
Paragraf:
003
Kurztext:
Verweise auf OIB-Richtlinien
Text:
(1) Den in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen des Teils III und der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Vorheriger SuchbegriffNiederösterreichNächster Suchbegriff gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6, jeweils Ausgabe April 2019, dar.
(2) Bezüglich der Begriffsbestimmungen und bezüglich der in den Anlagen 1 bis 6 zitierten Regelwerke gelten die Anlagen 7 und 8. Die Anlagen 7 und 8 stellen die in Vorheriger SuchbegriffNiederösterreich gültigen Fassungen der „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“ und der „OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“, jeweils Ausgabe April 2019, dar.