Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Raumordnungsgesetz 2014
Abschnitt:
V. Baulandumlegung
Inhalt:
Paragraf:
037
Kurztext:
Zweck
Text:
Zur Neugestaltung und Erschließung von Siedlungsgebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für bauliche oder sonstige Nutzungen zweckmäßig gestaltete und erschließbare Grundstücke entstehen (Umlegung).




Authentische Interpretation des § 37 durch LGBl. Nr. 13/2018

§ 37 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 65/2017, ist so auszulegen, dass einem generellen öffentlichen Interesse im Hinblick auf die Schaffung von bebaubaren Grundstücken im Bauland nicht nur durch eine Baulandumlegung entsprochen wird, sondern generell durch jede – insbesondere auch durch eine zur Gänze freiwillige – Neuordnung von Grundstücken im Sinn des § 10 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 52/2017, wenn dadurch nach Lage, Form und Größe für bauliche oder sonstige Nutzungen zweckmäßig gestaltete und erschließbare Grundstücke entstehen.