Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt:
3. Teil - 4. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil
Verwendungsanforderungen

4. Abschnitt
Sonstige Bauprodukte
Paragraf:
013
Kurztext:
Anforderungen f. die Verwendung sonst. Bauprodukte
Text:
(1) Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den Grundanforderungen an Bauwerke gemäß § 43 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, stehen. Darüber kann die Baubehörde im Einzelfall einen Nachweis verlangen.

(2) Die Verwendung gebrauchter Bauprodukte, wie z. B. Ziegel oder Fertigteile, ist zulässig, wenn sie den in § 43 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, angeführten Anforderungen entsprechen.