Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt:
1. Teil
Inhalt:
Allgemeines
Paragraf:
001
Kurztext:
Geltungsbereich
Text:
(1) Dieses Gesetz regelt:

1. die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt;

2. die Verwendung von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen;

3. die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen;

4. die Bautechnische Zulassung;

5. die Verwendung sonstiger Bauprodukte;

6. das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;

7. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung;

8. die Marktüberwachung von Bauprodukten;

9. die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;

10. die Marktüberwachung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung.

(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, nicht berührt.