Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bautechnikverordnung 2013
Abschnitt:
I. Allgemeine bautechnische Vorschriften
Inhalt:
Paragraf:
007
Kurztext:
Energieausweis
Text:
(1) Zur Ausstellung des Energieausweises sind berechtigt:
1. nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugte Personen; darunter sind jedenfalls Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder von Heizungsanlagen, zu verstehen;

2. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse;

3. Fachdienststellen der Gebietskörperschaften;

4. der Oö. Energiesparverband.

(2) Bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises von der Eigentümerin oder vom Eigentümer

1. bei einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 500 m², sofern ein Energieausweis vorhanden ist, und

2. bei einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 250 m², sofern die Gebäude von Behörden genutzt werden,

an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteingangs auszuhängen.

(Anm: LGBl.Nr. 39/2017)