Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
VII. Behörden, Übergangs- u. Schlussbestimmungen
Inhalt:
7. HAUPTSTÜCK
Behörden, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf:
087
Kurztext:
Behörden, Zuständigkeit
Text:
(1) Baubehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die nach der Oö. Bauordnung 1994 zuständige Behörde.

(2) Die in diesem Landesgesetz der Gemeinde als Baubehörde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.