Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
VII. Behörden, Übergangs- u. Schlussbestimmungen
Inhalt:
7. HAUPTSTÜCK
Behörden, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf:
086
Kurztext:
Verordnungsermächtigung an die Landesregierung
Text:
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen über:
1.
die bautechnischen Anforderungen an Bauwerke hinsichtlich:
a)
mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
b)
Brandschutz,
c)
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
d)
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
e)
Schallschutz und
f)
Energieeinsparung und Wärmeschutz;

2.
die Verpflichtung der zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen, ihre nach § 36 ausgestellten Energieausweise gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) in der Energieausweisdatenbank zu registrieren; dabei ist diesen Personen ein Online-Zugriff sowohl auf die Daten der von ihnen ausgestellten und übermittelten Energieausweise als auch, soweit dies zur Ausstellung von Energieausweisen erforderlich ist, auf die die Gemeinden des Landes betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des genannten Bundesgesetzes einzuräumen;

3.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises (§ 36);

4. a)
die erforderliche Anzahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nach dem voraussichtlichen Bedarf und Verwendungszweck der verschiedenen Bauvorhaben mit der Maßgabe, dass der Bebauungsplan jeweils eine größere oder kleinere Anzahl von Stellplätzen vorsehen kann; im Fall von Wohnungen darf der Bebauungsplan höchstens zwei Stellplätze je Wohneinheit vorsehen;
b)
die an solche baulichen Anlagen zu stellenden technischen Anforderungen einschließlich der Zu- und Abfahrt;
c)
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen im Fall der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder entsprechenden Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 43);

5.
die erforderliche Anzahl von Stellplätzen für Fahrräder nach dem voraussichtlichen Bedarf und Verwendungszweck der verschiedenen Gebäude, die an solche baulichen Anlagen zu stellenden technischen Anforderungen einschließlich der Zu- und Abfahrt sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen im Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit (§ 44);

6.
die Größe der Spielplätze, der Abstellräume, der Einrichtungen zum Trocknen der Wäsche sowie über die baulichen und technischen Anforderungen an diese Räume oder Einrichtungen (§ 46);

7.
die kinder-, frauen-, familien-, seniorinnen- und seniorengerechte Gestaltung baulicher Anlagen;

8.
Schutzräume sowie insbesondere auch über Art und Benennung jener Gebäude, bei deren Neubau solche Räume zu errichten oder vorzusehen sind, und über allfällige weitere Ausnahmen von dieser Verpflichtung (§ 48);

9.
die Kennzeichnung der Baustelle, die Baustelleneinrichtung und über Sicherungsmaßnahmen (§ 50);

10.
Erleichterungen hinsichtlich der bautechnischen Anforderungen an Wohnungen in Gebäuden mit nicht mehr als drei Wohnungen;

11.
die Verpflichtung, inwieweit Bauwerke mit gebäudeinternen Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation auszustatten sind und die an solche Infrastrukturen zu stellenden Anforderungen.
(Anm: LGBl.Nr. 38/2017, 56/2021)
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung

1.
unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung zur Sicherung eines ausreichenden Umweltschutzes, insbesondere zur Erzielung des größtmöglichen Schutzes der Nachbarn vor Gefährdungen und Belästigungen, den maximal zulässigen Schall-Leistungs-Pegel für die Lärmemissionen bestimmter gleichgelagerter Kategorien von Baumaschinen festsetzen (Emissionsgrenzwerte) und die Verwendung von Baumaschinen, die den festgelegten Emissionsgrenzwert überschreiten, auf der Baustelle verbieten (§ 50);

2.
unter Bedachtnahme auf die in Z 1 angeführten Grundsätze den maximal zulässigen Schall-Druck-Pegel für die Lärmimmission für alle im Zuge einer Bauarbeit, sei es auch bei verschiedenen Arbeitsvorgängen, gleichzeitig erzeugten Geräusche nach Maßgabe der verschiedenen Widmungskategorien im Bauland, bezogen auf das offene Fenster des nächstgelegenen Aufenthaltsraums, festsetzen (Immissionsgrenzwert); dabei können für die verschiedenen Tages- und Nachtzeiten verschiedene Werte festgesetzt werden; für Gebiete, für die Widmungskategorien nicht festgesetzt sind, ist der jeweils festgesetzte maximal zulässige Schall-Druck-Pegel für jene Widmungskategorie maßgeblich, der die tatsächliche Situation nach Art, Zweck und Umfang am nächsten kommt (§ 50);

3.
zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen über Z 1 und 2 hinausgehende andere und weitere Grenzwerte und Verfahren zum Nachweis der Einhaltung dieser Werte sowie zur Kennzeichnung von Baumaschinen und Baugeräten festlegen;

4.
in Durchführung dieses Landesgesetzes Normen und Richtlinien für verbindlich erklären;

5.
bestimmen, dass Bauprodukte, die nach einer europäischen technischen Spezifikation hergestellt werden, bestimmte, in der Spezifikation festgelegte Klassen oder Stufen erfüllen müssen, um verwendet werden zu dürfen;

6.
Bauprodukte bestimmen, die keinen wesentlichen Anforderungen entsprechen müssen; dabei ist von einem hohen Schutzniveau hinsichtlich der im § 51 Abs. 1 genannten Anforderungen auszugehen;

8.
unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 6. Hauptstücks für andere Produkte, die bei der Errichtung baulicher Anlagen verwendet werden, Vorschriften über deren Zulassung, Verwendung und Inverkehrbringen erlassen; gleiches gilt für über Z 1 bis 3 hinausgehende Vorschriften für Baumaschinen;

9.
für Senkgruben, Jauche- und Güllegruben, Sammelanlagen für festen Dünger, Gärsilos und ähnliche nicht unter § 40 fallende bauliche Anlagen Abstände festlegen, die diese zu den Nachbargrundgrenzen oder zu anderen baulichen Anlagen, wie insbesondere zu Quellfassungen, Brunnen und sonstigen Trinkwasserversorgungsanlagen, einhalten müssen, soweit solche Abstandsvorschriften zur Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse des § 3 (insbesondere Abs. 1 Z 3) notwendig sind.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)