Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
VI.5. Bauprodukte mit techn. Spezifikationen
Inhalt:
5. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen
Paragraf:
065
Kurztext:
Anforderungen an die Verwendung
Text:
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE (§ 66) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und das CE-Kennzeichen tragen.



(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)