Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
VI.1. Begriffsbestimmungen
Inhalt:
6. HAUPTSTÜCK
Umsetzung der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die
Zusammenarbeit im Bauwesen, die Regelung der Verwendbarkeit
von Bauprodukten und die Marktüberwachung von Bauprodukten

1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Paragraf:
054
Kurztext:
Begriffsbestimmungen
Text:
Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 60) oder ÖE (§ 66) angeführt sind.



(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)