Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
III. Besondere Bauvorschriften
Inhalt:
3. HAUPTSTÜCK
Besondere Bauvorschriften
Paragraf:
051
Kurztext:
Bauprodukte
Text:
(1) Bauprodukte müssen brauchbar sein, das heißt, solche Merkmale (wesentliche Anforderungen) aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung den Anforderungen


1.
der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,

2.
des Brandschutzes,

3.
der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,

4.
der Nutzungssicherheit,

5.
des Schallschutzes,

6.
der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes

entsprechen.


(2) Die wesentlichen Anforderungen an ein bestimmtes Bauprodukt ergeben sich aus der europäischen technischen Spezifikation oder aus einer österreichischen technischen Zulassung.

(3) Bauprodukte, die wesentlichen Anforderungen im Sinn des Abs. 1 entsprechen müssen, erfüllen diese, wenn


1.
sie entsprechend einer europäischen technischen Spezifikation hergestellt sind und die Übereinstimmung (Konformität) mit ihr durch eine Konformitätsbescheinigung (Konformitätszertifikat oder Konformitätserklärung) nachgewiesen ist oder,

2.
sofern keine europäische technische Spezifikation besteht, eine österreichische technische Zulassung der Landesregierung für das Bauprodukt vorliegt.


(4) Liegt für ein Bauprodukt keine europäische technische Spezifikation oder keine österreichische technische Zulassung vor, so ist – außer in den Fällen des § 86 Abs. 2 Z 6 und 7 – der Baubehörde über deren Verlangen die Brauchbarkeit des Bauprodukts von der Bauherrin oder vom Bauherrn durch die Vorlage von geeigneten Gutachten nachzuweisen.

(5) Gebrauchte Baustoffe und Bauteile dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen; Abs. 4 gilt sinngemäß.